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Ihre Rechte beim Gebrauchtwagenkauf - Informationen zur Händlerhaftung

 

 

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Die meisten Autohändler sind seriöse Kfz-Meister. Nun hören sie erstmals von den neuen Kundenrechten - und sind entsetzt. Jetzt sollen sie generell für Mängel haften. Und die Reklamationsfrist können sie nur auf ein Jahr begrenzen. Wenn gar nichts davon im Kaufvertrag steht, dann könnten Kunden ein Auto noch zwei Jahre später reklamieren und behaupten, dass von Anfang an der Wurm drin war. Doch das ist nicht alles. Bei Reklamationen im ersten halben Jahr nach dem Kauf muss der Händler jetzt auch beweisen, dass der Wagen bei Übergabe noch in Ordnung war und der Mangel erst später entstanden ist. Kann er das nicht, können Kunden Reparaturen verlangen, unter Umständen den Preis kürzen oder das Geschäft rückgängig machen. Kundenrechte haben ihren Preis Das professionelle Geschäft werden Händler machen, die sich besonders absichern: Entweder werden sie mögliche Reparaturkosten gleich mit in den Preis rechnen oder die Beiträge einpreisen, die sie selber an Garantieversicherer zahlen.

Die springen ein, wenn Händler bei Reklamationen zahlen müssen. Wer echte Schnäppchen will, muss nun auf den privaten Automarkt. Dort darf der Verkäufer die Haftung aber weiterhin ausschließen. Aufpassen beim Händler Wer sich im Zwiespalt zwischen „billig“ und „rechtssicher“ für den Kauf vom Händler entscheidet, fährt mit gutem juristischen Polster. Vorausgesetzt, er hat beim Kauf aufgepasst: Vernünftigerweise müssen Händler nicht für Mängel geradestehen, die sie zuvor benannt haben. Mängellisten müssen deshalb jetzt unbedingt in Ruhe am Fahrzeug überprüft werden. „Das gilt besonders, wenn der Händler beteuert, dass die Unterschrift nur eine Formalie sei“, warnen Rechtsexperten. Hat der Verkäufer bei allen Baugruppen pauschal „schadhaft“ oder „Wagen zum Ausschlachten“ notiert, kann der Kunde nichts reklamieren.

Ein Auto gilt jetzt nach dem Gesetz als mängelfrei, wenn es die „vereinbarte Beschaffenheit“ hat. Wer nicht versteht, was er unterschreibt, kann böse erwachen. So klingt „undichte Zylinderkopfdichtung“ für manchen Laien vielleicht nicht sonderlich schlimm – sie kann einen Motor aber leicht ruinieren. Auf offensichtliche Macken wie eine dicke Beule müssen Händler nicht hinweisen. Zwar haben Kunden keine Prüfungspflicht. Wer Schäden aber grob fahrlässig übersieht, hat nur Rechte, wenn der Händler ausdrücklich haften will („garantiert keine Beulen!“). Starke Rechte nach dem Kauf: Geht in der Reklamationsfrist etwas kaputt, womit der Kunde nicht rechnen musste, hat der Händler die Sache kostenlos in Ordnung zu bringen. Kann er das nicht, darf der Kunde den Wagen zurückgeben oder den Preis kürzen. Doch die Händler werden nicht jede Reklamation abnicken, sondern sich häufiger auf Verschleiß berufen. Denn ist die vom Kunden beanstandete Macke für den Wagen angesichts von Alter und Laufleistung wirklich eine typische Verschleißerscheinung, kann der Kunde nicht reklamieren.

Vor Gericht muss ein Streit darüber aber nicht gehen. Käufer und Händler können Schlichtungsstellen der Kfz-Innung anrufen. Viele Kaufvertragsformulare sehen kostenlose Prüfung und Schlichtung vor, klagen kann man immer noch. Unabhängig vom Ausgang des Streits „Mangel oder Verschleiß“ müssen Händler den Abschlepper zahlen, wenn ein Kunde in der Gewährleistungsfrist anruft und sagt: „Der Wagen streikt.“ Aber Achtung: War offensichtlich, dass nicht ein Mangel, sondern andere Ursachen schuld waren, muss der Käufer für Bergung und Fehlersuche zahlen. Fiese Tricks: Manche verlegen sich auf Tricks: Es gibt Händler, die fälschlicherweise behaupten, dass für Kunden jetzt eine Reparaturversicherung Pflicht sei, und Antragsformulare zur Unterschrift hinlegen. Aufgrund solcher Policen zahlen Versicherer an den Käufer, wenn ein Auto während der Versicherungsfrist kaputtgeht. Angesichts gestärkter Kundenrechte dienen solche Policen gerade bei neueren Wagen vor allem dem Händler, der nun bequem auf den Versicherer verweisen kann. Zahlen muss dafür der Kunde. Weitere Händlermasche: Manche Händler schließen verbotenerweise im Vertrag die Haftung aus, ändern kurz zuvor Unterschrift die Verkäuferangaben und setzen Privatpersonen ein. Offenbaren sich später Mängel, redeten sich Händler dann darauf heraus, nur Vermittler eines Privatverkaufs gewesen zu sein. Bei Privatgeschäften ist ein Haftungsausschluss tatsächlich gültig. Die Umgehung der Haftung durch solche Tricks ist zwar verboten, kann bei unwissenden Käufern aber klappen. Bei Gewerbetreibenden, die als Privatperson einen Wagen kaufen wollen, funktioniert die Masche anders herum. Hier schreibt der Händler nicht „Herr Müller“ sondern „Firma Müller“, als Käufer in den Vertrag und schließt die Gewährleistung aus. Damit ist es ein Geschäft zwischen Gewerbetreibenden, bei dem ein Ausschluss erlaubt ist. Der Händler muss nicht haften. Wir empfehlen in jedem Fall eine gute KFZ Haftpflichtversicherung.

 

Die häufigsten Mängel bei Gebrauchtwagen

 

1. Bremsen. Scheiben und Beläge nutzen sich ab. Bei alten Wagen sind zerschlissene Bremsen meist hinzunehmen, bei neueren können Kunden das oft als Mangel reklamieren.

2. Kupplung. Bauteil mit Verschleißteilen, die sich zwangsläufig abnutzen. Tendenz: Geht die Kupplung kaputt, hat eine Reklamation selten Aussicht auf Erfolg.

3. Getriebe. Hier gibt es je nach Fabrikat und Fahrweise des Vorbesitzers große Unterschiede in der Haltbarkeit. Für den ADAC steht aber fest: Bei Problemen können Kunden meist erfolgreich reklamieren.

4. Lichtmaschine. Dieses Bauteil geht meist wegen Verschleiß kaputt und kann selten reklamiert werden. Anders kann das bei jüngeren Fahrzeugen sein.

5. Wasserpumpe. Hier streiten sich die Experten. Der ADAC meint: Geht die Wasserpumpe kaputt, haftet meist der Händler. German Assistance hingegen sagt: Oft ist die Pumpe verschlissen, der Händler muss nicht haften.

6. Zahnriemen. Geht der Zahnriemen kaputt, ist meist der ganze Motor hin. Zahnriemen und die zugehörigen Rollen werden stark beansprucht und nutzen sich ab. Das ist hinzunehmen. Reißt der Riemen aber vor dem vom Hersteller empfohlenen Wechselzeitpunkt, können Kunden meist mit Erfolg reklamieren.

7. Zylinderkopf. Hat der Kunde den Ölwechsel versäumt oder zu wenig Öl im Motor, hat er keine Rechte. Sonst ist bei Zylinderkopfschäden die Reklamation aussichtsreich.

8. Radlager. Klappern die Radlager, sind sie meist verschlissen. Tendenz: Reklamation sinnlos.

9. Servolenkung. Geht hier etwas kaputt, wurde meist nicht richtig geschmiert, der Vorbesitzer ist zu hart über den Bordstein gefahren oder die Lenkmanschetten sind verschlissen. Der ADAC bewertet eine kaputte Lenkung meist als Mangel. Tendenz: Reklamation aussichtsreich.

10. Anlasser. Wieder ein Streitpunkt unter Experten. Für German Assistance sind Anlasserprobleme meist Verschleiß, Reklamationen sind meist sinnlos. Für den ADAC hingegen sind Anlasserprobleme häufig ein Mangel, Tendenz: Reklamation aussichtsreich.

11. Klimaanlage. Eine Klimaanlage ist generell anfällig und muss gut gewartet werden. Geht sie kaputt, dann haben es Kunden tendenziell schwer mit Reklamationen bei ihrem Händler.

12. Einspritzanlage. Für den ADAC eine klare Sache: Geht die Einspritzanlage kaputt, hat das Auto einen Mangel und kann reklamiert werden. Das gilt nur dann nicht, wenn der Käufer falschen Kraftstoff getankt hat.

 

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